- Nachschieben von Gründen
- Nachschieben von Gründen,Recht: das nachträgliche Begründen oder Stützen besonders einer Prozesshandlung, eines Antrages oder einer Entscheidung. - Im Prozessrecht bedeutet Nachschieben von Gründen, dass eine Prozesshandlung (z. B. Rechtsmittelbegründung) nachträglich auf neue, selbstständige Gründe gestützt wird; das Nachschieben von Gründen kann durch Fristen ausgeschlossen sein. - Im Verwaltungsrecht spricht man vom Nachschieben von Gründen, wenn ein Verwaltungsakt (VA) im nachhinein auf andere tatsächliche oder rechtliche Aspekte gestützt wird, die trotz ihres Vorhandenseins die ursprüngliche Begründung nicht enthielt. Die erforderliche Begründung (deren Fehlen einen VA fehlerhaft macht) kann bis zur Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage nachgereicht werden (§ 45 Verwaltungsverfahrensgesetz). - Arbeitsrechtliche Kündigungen können auch nachträglich begründet werden, wenn die Kündigungsgründe schon bei Aussprechen der Kündigung vorgelegen haben.
Universal-Lexikon. 2012.